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BGH liberalisiert Arztwerbung
Nach dem jüngsten "Kittelurteil" des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1.3.2007 ist es Ärzten nicht mehr grundsätzlich verboten, sich auf Fotos für
Werbezwecke im weißen Kittel zu zeigen.
Zwar bleiben noch zahlreiche Restriktionen für Ärzte und Krankenhäuser bestehen, z.B. das Werben mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder
fachlichen Veröffentlichungen etwa auf der Praxishomepage oder im
Klinikprospekt ist weiterhin abmahnfähig. Auch Vorher-Nachher-Bilder von
Patienten zu Werbezwecken sind weiterhin gemäß HWG nicht gestattet.
Bisher war es nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig, dass Ärzte
Werbung für Behandlungen, Verfahren oder Arzneimittel mit der bildlichen
Darstellung von Personen in Berufskleidung außerhalb der Fachkreise
betrieben haben.
Anlass für die Überprüfung durch den BGH war die Werbebroschüre einer
Klinik, in der Ärzte in der typischen weißen Berufskleidung und zum Teil bei
beruflichen Tätigkeiten abgebildet waren. Ein Wettbewerbsverein begehrte die
Unterlassung dieser Werbemaßnahmen.
Nun hat der Bundesgerichtshof die bisherige strenge Auslegung der Vorschrift
für unzutreffend erachtet (BGH, Az. I ZR 51/04). Der Bundesgerichtshof gibt
dabei seine frühere Rechtsprechung zu § 11 Nr. 4 HWG mit Rücksicht auf die
Tragweite der durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit
ausdrücklich auf und hält es nunmehr für erforderlich, § 11 Nr. 4 HWG
einschränkend auszulegen. Um das aus dieser Vorschrift resultierende
Werbeverbot weiterhin aufrechtzuerhalten ist es nunmehr erforderlich, dass
die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und
dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Diese
Beschränkungen gelten für die ärztliche Werbung insgesamt, so dass die
unnötige Einschränkung sich nicht in Broschüren oder anderen
Werbematerialien in Berufskleidung ablichten lassen zu dürfen, nunmehr der
Vergangenheit angehört.