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Aktuelles

BGH liberalisiert Arztwerbung

Nach dem jüngsten "Kittelurteil" des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1.3.2007 ist es Ärzten nicht mehr grundsätzlich verboten, sich auf Fotos für Werbezwecke im weißen Kittel zu zeigen.

Zwar bleiben noch zahlreiche Restriktionen für Ärzte und Krankenhäuser bestehen, z.B. das Werben mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen etwa auf der Praxishomepage oder im Klinikprospekt ist weiterhin abmahnfähig. Auch Vorher-Nachher-Bilder von Patienten zu Werbezwecken sind weiterhin gemäß HWG nicht gestattet.

Bisher war es nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig, dass Ärzte Werbung für Behandlungen, Verfahren oder Arzneimittel mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung außerhalb der Fachkreise betrieben haben.

Anlass für die Überprüfung durch den BGH war die Werbebroschüre einer Klinik, in der Ärzte in der typischen weißen Berufskleidung und zum Teil bei beruflichen Tätigkeiten abgebildet waren. Ein Wettbewerbsverein begehrte die Unterlassung dieser Werbemaßnahmen.

Nun hat der Bundesgerichtshof die bisherige strenge Auslegung der Vorschrift für unzutreffend erachtet (BGH, Az. I ZR 51/04). Der Bundesgerichtshof gibt dabei seine frühere Rechtsprechung zu § 11 Nr. 4 HWG mit Rücksicht auf die Tragweite der durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit ausdrücklich auf und hält es nunmehr für erforderlich, § 11 Nr. 4 HWG einschränkend auszulegen. Um das aus dieser Vorschrift resultierende Werbeverbot weiterhin aufrechtzuerhalten ist es nunmehr erforderlich, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Diese Beschränkungen gelten für die ärztliche Werbung insgesamt, so dass die unnötige Einschränkung sich nicht in Broschüren oder anderen Werbematerialien in Berufskleidung ablichten lassen zu dürfen, nunmehr der Vergangenheit angehört.

 

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Anton Obermeier

Anton Obermeier

(Assistent der GF)
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